Barrieren findet man nicht nur im physischen, sondern auch im digitalen Raum. Schwierig zu bedienende Software, fehlende Struktur oder zu komplizierte Sprache können Gründe sein, warum Webseiten und Apps nicht für alle Menschen nutzbar sind. Anwendungen von öffentlichen Stellen, zu denen auch öffentliche Universitäten und Hochschulen zählen, aber auch Anbieter*innen, die Software für öffentliche Stellen entwickeln, müssen Gesetze zur Sicherung der digitalen Barrierefreiheit erfüllen. Dieser Beitrag beleuchtet die Basis aller Accessibility-Standards, die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), aktuelle Regelungen zur Barrierefreiheit im digitalen Raum und Gründe, warum von barrierefrei gestalteter Software alle profitieren.
Übrigens: Mit welchen Barrieren Studierende am physischen und digitalen Campus konfrontiert sind, haben wir auch in diesem Beitrag über Barrierefreiheit im Studium thematisiert.
WCAG: Standards für ein barrierefreies Web
Es waren die Anfänge des Internets, als ein Team rund um Internet-Gründer Tim Berners-Lee 1994 das World Wide Web Consortium (W3C) gründete. Mit dem Ziel, globale Standards im Web zu setzen, von denen alle Menschen profitieren, vereint das Forum bis heute Expert*innen aus aller Welt, die sich darum bemühen, das Web mit sozialer Verantwortung weiterzuentwickeln. Im Jahr 1999, vier Jahre nach der Gründung des W3C, gelang mit der Veröffentlichung der ersten Version der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) ein wichtiger Meilenstein: Diese Barrierefreiheitskriterien umfassen eine Vielzahl von Empfehlungen, um Webinhalte barrierefrei(er) zu gestalten. Seit der Erstveröffentlichung 1999 wurden die WCAG mehrmals erweitert und sind seit Dezember 2024 in der aktuellen Version 2.2 State of the Art.
Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust muss barrierefreie Software sein, so die vier Grundregeln der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG):
Wahrnehmbar: Neben einfacher Zugänglichkeit müssen Inhalte auch ohne bestimmte Sinne wahrnehmbar sein – also beispielsweise per Screenreader und Bildbeschreibungen für Menschen mit Sehbeeinträchtigung oder mit Untertiteln für Menschen mit einer Beeinträchtigung des Gehörs.
Bedienbar: Der Aufbau einer Website oder Applikation muss so einfach und strukturiert gestaltet sein, dass Nutzer*innen z. B. auch ohne Maus auf der Seite navigieren und sie bedienen können.
Verständlich: Website-Inhalte und das Navigationsmenü müssen leicht verständlich sein. Manche Websites verfügen auch über eine Version in leichter Sprache, um Inhalte noch zugänglicher zu machen.
Robust: Eine Website oder Applikation gilt erst dann als barrierefrei, wenn sie unabhängig von bestimmten Browsern und auch mit assistiven Technologien und Hilfsmitteln für Menschen mit Beeinträchtigung funktioniert.
Die Standards von WCAG werden zusätzlich noch in drei „Konformitäts-Levels“ unterteilt – grundlegende (A), mittlere (AA) und sehr umfangreiche (AAA) Anforderungen. Aktuell ist es dank der EU-weiten und für den öffentlichen Sektor geltenden Web Accessibility Directive und den darauf aufbauenden nationalen Gesetzen vorgeschrieben, dass von den WCAG in der Version 2.1 alle Anforderungen der Stufe AA abgedeckt sein müssen. Da die Levels aufeinander aufbauen, bedeutet das, dass alle Anforderungen von Stufe A und Stufe AA erfüllt sein müssen. Mehr dazu hat auch die Website „Digitale Barrierefreiheit“ zusammengefasst.
Mit der Web Accessibility Directive und dem European Accessibility Act setzte die Europäische Union wichtige Maßnahmen für digitale Barrierefreiheit. - Foto: Marco/PexelsRechtliche Grundlagen für Barrierefreiheit im digitalen Raum
In der „EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ ist festgeschrieben, welche Kriterien eine Website oder Applikation von öffentlichen Stellen erfüllen muss, um als barrierefrei zu gelten. Dazu hat die EU außerdem 2021 die Norm EN 301 549 verabschiedet, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Leitlinien für die digitale Barrierefreiheit und Zugänglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigungen festlegt. Auf nationaler Ebene gilt diese EU-Richtlinie in Form des österreichischen Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) und der deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
Mit dem European Accessibility Act wurde die digitale Barrierefreiheit erst im Sommer 2025 auch für private Unternehmen und Software-Anbieter*innen verpflichtend. Damit soll jeder Mensch digitale Angebote – von Online-Banken über Reiseportale bis Gesundheitsdienste und Online-Shops – ohne fremde Hilfe nutzen können. Ende Juni 2025 traten das dazugehörige österreichische Barrierefreiheitsgesetz und das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und verpflichtet erstmals auch private Anbieter*innen zur digitalen Barrierefreiheit. Ausgenommen von diesem Gesetz sind in Deutschland nur Kleinstunternehmen – die aber 82 % der deutschen Unternehmen ausmachen, wie Kritiker*innen des Gesetzes anmerken und eine Nachschärfung des Gesetzes fordern.
Barrierefreie Gestaltung von Websites und Apps beginnt bereits mit der Planung der Struktur und des Designs. - Foto: Picjumbo.com/PexelsBarrierefreiheitserklärung und Accessibility von Studo-Software
Bereits mehrere Jahre bevor die Barrierefreiheit von Software öffentlicher Stellen gesetzlich verpflichtend wurde, hat sich Studo mit der Barrierefreiheit der Studo Campus-App beschäftigt. Was mit Fokusgruppen mit sehbeeinträchtigten Studierenden begann, wurde Schritt für Schritt erweitert – bis 2022 das erste Accessibility Audit durchgeführt und alle Unterlagen dazu in einer Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht wurden. Seitdem werden Softwareprodukte von Studo wie die Campus-App sowie die gesamte Struktur hinter der Digital Attendance List und Studo Flow regelmäßig anhand der Standards von WCAG überprüft und zusätzlich auch immer wieder von Barrierefreiheitsstellen der Universitäten auf Herz und Nieren getestet.
Gründe für digitale Barrierefreiheit
Neben den rechtlichen Vorgaben, die barrierefrei gestaltete Websites und Applikationen im öffentlichen und mittlerweile auch privaten Sektor vorschreiben, gibt es noch weitere Gründe für digitale Barrierefreiheit: Inklusives Design ist für alle Menschen leichter und intuitiver nutzbar, die Usability wird erhöht. Dadurch werden mehr Menschen erreicht – zum Beispiel Menschen mit Beeinträchtigungen, aber auch ältere Personen – und Organisationen steigern ihre eigene Reichweite und die Zahl potenzieller neuer Nutzer*innen oder Kund*innen. Schlussendlich wird durch barrierefreie digitale Anwendungen die Teilhabe aller Menschen gefördert – ein wichtiger Schritt in Richtung soziale Verantwortung und Inklusion im Web.
